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Aktuelle Corona-Hinweise

Derzeit gilt die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Beschränkungen richten sich nicht mehr ausschließlich nach der 7-Tage-Infektionsinzidenz, sondern auch nach der Belastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems. Indikator dafür ist die Krankenhausampel. Sie steht derzeit auf Rot. Das auf der Infektionsinzidenz basierende 3G-Prinzip bleibt weiterhin die Grundlage für den Zugang zu bestimmten Angeboten in geschlossenen Räumen (ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von 35).

++ Die Krankenhaus-Ampel steht seit dem 09.11.2021 auf Stufe Rot! ++

 Umstellung auf FFP2-Masken, statt wie bisher medizinische Masken 

  • 3G-Plus in der Gastronomie, Beherbungsbetrieben und bei körpernahen Dienstleistungen - wie z.B. beim Friseur
  • 3G-Regel am Arbeitsplatz, sobald das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter hat.
  • 2G-Regel z.B. bei Kultur, Sportveranstaltungen, Theater, Kinos, Museen, Bäder und ähnlichem (Ausgenommen Kinder unter 12 Jahren)
  • In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten und Aus-, Fort und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archiven gilt 3G
  • Ausgenommen von den Verschärfungen sind der Handel und ÖPNV:
  •  

 Regelungen für Ihre Reise:

  1. 3 G – Geimpft | Genesen | Getestet

Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von 35 gilt in geschlossenen Räumen die 3 G-Regel: Zugang haben nur Geimpfte, Genesene oder Personen, die einen aktuellen negativen Coronatest vorlegen können. Als negativer Testnachweis anerkannt wird ein PCR-Test (max. 48 Std), ein Antigen-Schnelltest (max. 24 Std) oder ein unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest.

Dies gilt in öffentlichen und privaten Einrichtungen, bei Veranstaltungen, in Krankenhäusern, in Sportstätten, Fitnessstudios, in Theatern, Kinos, Museen usw., in der Gastronomie und Beherbergung, in Hochschulen, Bibliotheken und Archiven, in Freizeiteinrichtungen (Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Spielbanken, touristische Reisebusse) usw. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schülerinnen und Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.

Ausgenommen von der 3G-Regelung sind Privaträume, der Handel und der öffentliche Personennahverkehr sowie Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Teilnehmenden, Gottesdienste und Versammlungen.

2. Gastronomie

In der Innengastronomie gilt die 3G-Regelung – Die Pflicht der Gäste zum Tragen einer medizinischen Maske endet mit Einnahme des Sitzplatzes. Die corona-bedingte Sperrstunde um 1.00 Uhr entfällt.

3. Beherbergung

Bei der Übernachtung in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen usw. gilt ebenfalls die 3G-Regelung. Die Gäste müssen bei der Ankunft einen Nachweis vorlegen. Alle weiteren 72 Stunden muss erneut ein aktueller Testnachweis erbracht werden.

4. Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen

  • In Geschäften, Dienstleistungsbetrieben und Freizeiteinrichtungen entfallen die von der Größe des Raums abhängigen Personenbeschränkungen, die bisher gültig waren.
  • In Geschäften, Dienstleistungsbetrieben und Freizeiteinrichtungen gilt eine Maskenpflicht (medizinische Maske).
  • In Dienstleistungsbetrieben und Freizeiteinrichtungen gilt die 3G-Regelung

5. Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt; künftig reicht eine medizinische Maske (OP-Maske) aus. Die Maskenpflicht gilt generell in geschlossenen Räumen sowie im ÖPNV und Fernverkehr.

Sie gilt nicht in Privaträumen, in der Gastronomie am Sitzplatz und an jedem festen Steh- oder Sitzplatz, an dem der Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann.

Unter freiem Himmel entfällt die Maskenpflicht, außer in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden.

6. Kontaktbeschränkungen und Personenobergrenzen für private bzw. öffentliche Veranstaltungen

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie die Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für Veranstaltungen mit mehr als 5000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gelten gesonderte Regelungen.

7. Veranstaltungen

Für Veranstaltungen, z.B. aus den Bereichen Sport oder Kultur, sowie für Kongresse gilt:

  • Bis 5.000 Personen darf die Raumkapazität zu 100% genutzt werden.
  • Nehmen mehr als 5.000 Personen teil, richtet sich die Maximalzahl der über 5000 Personen hinaus zulässigen Teilnehmer*Innen nach der Größe des Veranstaltungsorts – er darf zu 50% belegt werden.
  • Insgesamt liegt die Obergrenze an Teilnehmenden bei 25.000 Personen.
  • Stehplätze dürfen innerhalb dieses Rahmens unbegrenzt ausgewiesen werden.
  • Ist in geschlossenen Räumen der Mindestabstand nicht durchgehend und zuverlässig einzuhalten, gilt eine Maskenpflicht.
  • Die Veranstalter müssen ein Infektionsschutzkonzept erarbeiten. Ab einer Veranstaltungsgröße von 1.000 Personen müssen sie es dem zuständigen Landratsamt bzw. der zuständigen Stadtverwaltung vorab vorlegen.

8. Messen

Auf Messen gilt grundsätzlich die 3G-Regelung sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die flächenabhängige Obergrenze für die zulässige Anzahl an Besucherinnen und Besuchern entfällt. Eingeführt wird stattdessen eine Obergrenze maximal 50.000 Personen pro Tag.

9. Gottesdienste und Versammlungen

Bei Gottesdiensten und Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Kirchengemeinden sowie die Veranstalter*Innen künftig zwei Optionen:

  • Wenn nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen, entfallen die Beschränkungen der Personenzahl.
  • Wenden die Veranstalter die 3G-Regelung nicht an, richtet sich die maximale Personenzahl nach der Raumgröße: der Mindestabstand von 1,5 Metern muss durchgängig eingehalten werden. Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
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